Präambel

(1) Das Kompetenznetz Maligne Lymphome (KML) wurde 1999 als vom BMBF gefördertes zeitlich befristetes Projekt eingerichtet. Anliegen des Netzwerks war es, die vorhandene Kompetenz zu Lymphomerkrankungen in Forschung und Versorgung zusammenzuführen, um die Gewinnung neuer Erkenntnisse zur effektiven Bekämpfung dieser Erkrankung und den Transfer der Forschungsergebnisse in die Versorgung zu beschleunigen. Das Kompetenznetz war als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert. 
 
(2) Zur Verstetigung des Verbundes wurde im Jahr 2005 ein eingetragener Verein (e.V.) errichtet. Mitglieder dieses Vereins sind Studiengruppen, ähnliche Personengesamtheiten, Institutionen und Einzelpersonen auf dem Gebiet der diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit malignen Lymphomen. Der Verein trat im Juni 2009 (Ende der BMBF-Förderung) an die Stelle des KML und hat  einen Teil dessen Aufgaben übernommen.

§ 1 Name

(1) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Kompetenznetz Maligne Lymphome e.V. (Kurzform: KML)“ 

§ 2 Sitz, Geschäftsstelle

(1) Sitz des Vereins ist Köln.

(2) Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Voraussetzungen zur effizienten und qualitätsgerechten diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit malignen Lymphomen zu schaffen, wissenschaftliche Erkenntnisse möglichst schnell und effektiv in die klinische Versorgung umzusetzen und Maßnahmen zum klinischen Qualitätsmanagement zu fördern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Aktivitäten erfüllt:

  • Förderung von Wissenschaft und klinischer Forschung auf dem Gebiet der malignen Lymphome sowie der Versorgungsforschung durch Förderung von enge interdisziplinärer Kooperation;
  • Integration möglichst vieler Studien- und Forschergruppen im Bereich der malignen Lymphome;
  • Durchführung von Arbeitstreffen und wissenschaftlichen Symposien;
  • Förderung einer effektiven und schnellstmöglichen Umsetzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die klinische Versorgung;
  • Unterstützung der Studiengruppen bei der Durchführung klinischer Studien, u.a durch die Förderung von Maßnahmen zum klinischen Qualitätsmanagement durch Entwicklung und Implementierung von Qualitätsstandards für LymphomStudien;
  • Aufbau und Betrieb von KML-Datenbanken;
  • Angebot von Serviceleistungen für Studiengruppen einschließlich der Realisierung und Weiterentwicklung eines Datenschutzkonzepts ;
  • Durchführung geeigneter Maßnahmen der internen und externen Kommunikation (z.B. Website, Broschüren, Newsletter) mit dem Ziel, den horizontalen und vertikalen Wissens- und Informationstransfer zwischen Wissenschaftlern, Ärzten und Patienten zu beschleunigen;
  • Einwerbung von Fördergeldern und deren Verwendung im Sinne des Vereinszwecks; hierzu zählt auch die finanzielle Förderung von Projekten.

§ 5 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig sowie nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich. Für Leistungen Dritter im Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben werden diesen keine über die Deckung der entstandenen Unkosten hinausgehenden Entgelte oder Gegenleistungen gewährt. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, darf keine Person begünstigt werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern: ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Studiengruppen, ähnliche Personengesamtheiten und Institutionen sowie Einzelpersonen werden, die klinische Studien oder wissenschaftliche Projekte im Bereich Lymphome verantwortlich durchführen. Praxisverbünde und niedergelassene Onkologen können ordentliche Mitglieder des Vereins werden, wenn sie an mindestens 10 Studien der KML-Studiengruppen teilnehmen. Darüber hinaus haben Einzelpersonen, Vereine und Verbände, Institutionen und Unternehmen die Möglichkeit, als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen zu werden.

(2) Die Studiengruppen, ähnliche Personengesamtheiten und Institutionen werden durch ihren jeweiligen Leiter vertreten bzw. bei Mitgliedern, die selbst juristische Personen sind, durch ein bevollmächtigtes Mitglied ihres Leitungsorgans. Dieser Leiter bzw. dieses Mitglied des Leitungsorgans nimmt die Rechte und Pflichten für die jeweilige Studiengruppe, ähnliche Personengesamtheit oder Institution treuhänderisch wahr.

(3) Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit diese Satzung im Einzelfall für Studiengruppen nicht anderweitige Regelungen enthält. Mitgliedschaften sind nicht übertragbar.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Der Vorstand kann nähere Voraussetzungen für die Ausgestaltung des Antrags festlegen.

(5) Über einen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei der Errechnung der erforderlichen Stimmen wird jeweils auf ganze Zahlen aufgerundet.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 5 und 6 durch Austritt, Auflösung der Studiengruppe, der ähnlichen Personengesamtheit oder Institution, Auflösung des Vereins oder Ausschluss sowie bei Einzelpersonen durch Tod.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Fall der Auflösung eines Mitglieds.

(4) Im Falle grob vereinsschädigenden Verhaltens kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied schwerwiegend und vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Für das Verfahren gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.

(5) Die Mitgliedschaft einer Einzelperson endet in der Regel, wenn das Mitglied aus seiner bisherigen Institution ausscheidet und/oder klinische Studien oder wissenschaftliche Projekte im Bereich der Lymphome nicht mehr verantwortlich durchführt.

(6) Die Mitgliedschaft des Leiters einer Studiengruppe, ähnlichen Personengesamtheit oder Institution bzw. eines bevollmächtigten Mitglieds eines Leitungsorgans bei juristischen Personen endet automatisch, wenn der Leiter diese Funktion nicht mehr treuhänderisch für seine Studiengruppe oder Institution wahrnimmt bzw. das bevollmächtigte Mitglied nicht mehr diese Funktion innehat. Die jeweilige Studiengruppe, ähnliche Personengesamtheit oder Institution benennt in diesem Fall einen 5 Nachfolger für diese Funktion, der nach einem entsprechenden Beschluss gemäß § 6 Absatz 5 die Nachfolge seines Vorgängers im Verein antritt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der satzungsgemäßen Vorgaben an der Willensbildung im Verein, dessen Tätigkeit und am Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Die Nutzung der Ergebnisse, Dienste und Erkenntnisse der Tätigkeit des Vereins richtet sich nach den Regelungen des § 16 dieser Satzung.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand ist auf ordentliche Mitglieder beschränkt.

(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein, nehmen aber nicht am aktiven Vereinsleben teil.

(4) Falls der Verein Zuwendungen von Dritten erhält, führt die Mitgliedschaft per se nicht zu einem Anspruch eines Mitglieds auf diese Mittel bzw. auf einen Anteil daran. Andererseits hat auch der Verein keinen Anspruch auf Mittel, die einem Mitglied von Dritten zugewendet werden, selbst wenn sich der Verwendungszweck für diese Mittel im Wesentlichen mit den Zielen des Vereins deckt. Falls jedoch Mittel, die einem Mitglied im Rahmen eines durch den Verein mitgetragenen Förderungsantrags gewährt wurden, von diesem Mitglied nicht in Anspruch genommen werden, können diese vom Vorstand des Vereins nach Rücksprache mit dem jeweiligen Zuwendungsgeber auf Antrag einem anderen Mitglied zur Verfügung gestellt werden, das mit diesen Mitteln dem ursprünglichen Zuwendungszweck entsprechende Aufgaben wahrnimmt.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und aktiv an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken. Im Falle der Unterstützung durch Dritte, die im Rahmen der Aufgaben des Vereins und in einem gemeinsamen Projekt gewährt wird, ist das Mitglied verpflichtet, diese Mittel gemäß den Richtlinien im Zuwendungsbescheid zu verwenden und insbesondere der vom Zuwendungsgeber geforderten Berichtspflicht nachzukommen sowie die erforderlichen Nachweise zur Verwendung der Mittel zu erbringen. Die Einzelheiten werden in einem dafür abzuschließenden Projekt- oder Studienvertrag festgelegt. 

(6) Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass seine Mitgliedschaft im Verein öffentlich gemacht wird (z.B. auf der Website des Vereins) und hat selbst das Recht, öffentlich auf seine Mitgliedschaft im Verein hinzuweisen. Auf begründeten Wunsch eines Mitglieds unterbleibt die Öffentlichmachung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen an den Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dessen Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(2) Für einzelne Projekte oder den Abbau von Vereinsverbindlichkeiten kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 11),
  • der Vorstand (§ 12) und
  • der Wissenschaftliche Beirat (§ 13).

(2) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Unterstützung der Organe kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden (§ 14).

(3) Für bestimmte dauerhafte Aufgaben kann der Verein durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse einsetzen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundlegenden Fragen der Vereinstätigkeit. Insbesondere wählt sie den Vorstand und beschließt über die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenüberprüfers und entlastet diese. Sie entscheidet ferner über den Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen, die Mitgliedschaft des Vereins in Vereinigungen und Verbänden, anstehende Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie über alle weiteren Aufgaben, die 7 ihr durch diese Satzung zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder vertreten lassen, wobei ein Mitglied maximal zwei Stimmen wahrnehmen kann. Die Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Für eine Abstimmung im Umlaufverfahren (Absatz 4) ist eine Vertretung nicht möglich.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorstand ebenfalls die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, vier Wochen vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung. Begehrt ein Mitglied die Aufnahme eines Punktes auf die Tagesordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, so beträgt die Frist für einen entsprechenden Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Ein solcher Antrag ist allen Mitgliedern über den Vorstand zuzuleiten. Für die Fristberechnung gilt Satz 4 entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Statt des Versammlungstermins nach Absatz 3 hat der Vorstand einen Endtermin für die Rückäußerung der Mitglieder zu setzen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend. (4a) Der Schriftform in den Absätzen 3 und 4 gleichgestellt sind Nachrichten in Textform gemäß § 126b BGB.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der erschienenen bzw. der sich am Umlaufverfahren beteiligenden Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung bestimmt im Einzelfall etwas anderes. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung im Umlaufverfahren ungültige Stimmen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(7) Über die durch die Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(8) Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere verfahrensmäßige Einzelheiten regelt.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt dabei durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter allein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Formulierung und Fortschreibung der Maßnahmen und Aktivitäten des Vereins;
  • die Erstellung des Jahresberichts;
  • die Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung von Projekten;
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
  • die Kenntnisnahme von Projekten, die im Rahmen des KML stattfinden;
  • die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ihm durch diese Satzung oder die
  • Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

(2) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden des Vorstands, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und vier Beisitzern. Der Vorsitzende sowie fünf weitere Mitglieder des Vorstandes müssen jeweils Vertreter von Studiengruppen sein. Pro Studiengruppe kann nicht mehr als ein Vertreter Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand soll sich insgesamt aus Vertretern der folgenden Gruppen zusammensetzen:

  • sechs Mitglieder als Vertreter von Studiengruppen;
  • ein Mitglied als Vertreter der Strahlentherapeuten;
  • ein Mitglied als Vertreter der Referenzpathologen;
  • ein Mitglied als Vertreter der Niedergelassenen Onkologen

(3) Der Vorsitzende des Vorstands, seine beiden Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die vier weiteren Vorstandsmitglieder  werden in einem einzigen Wahlgang zusammen gewählt, wobei die Modalitäten dieses Wahlgangs zuvor von der Mitgliederversammlung festzulegen sind. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre; für den Gründungsvorstand kann die Mitgliederversammlung eine kürzere Amtsperiode vorsehen. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein Nachfolger zu wählen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann, bis auf die erstmalige Wahl in der Gründungsversammlung, auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einzelheiten der Einberufung, der Sitzungsdurchführung und der Beschlussfassung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verein kann sich durch einen Wissenschaftlichen Beirat unterstützen lassen. Dieser berät die Organe des Vereins in fachlichen Angelegenheiten. Der Beirat kann auch zur Beilegung von vereinsinternen Meinungsverschiedenheiten angerufen werden.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Er soll das Gesamtspektrum von kooperierenden universitären und nicht-universitären Kliniken und Institutionen, niedergelassenen Ärzten, komplementären Fachgebieten, Patientenselbsthilfeorganisationen und anderen Leistungsträgern des Gesundheitswesens repräsentieren.

(3) Die Beiratsmitglieder, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Vereins sein dürfen, werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Beirat gibt sich einen Vorsitzenden und legt die Einzelheiten seiner Tätigkeit selbst fest. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gelten die Regelungen über den Vorstand analog.

§ 14 Geschäftsstelle

(1) Der Verein kann sich zur Unterstützung des Vorstands und zur Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer Geschäftsstelle bedienen. Diese wird durch den/die Geschäftsführer/in geleitet, der/die beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnimmt.

(2) Das Nähere zur Geschäftsstelle regelt eine Geschäftsordnung.

§ 15 Mittelbewirtschaftung, Kassenprüfer

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Umlagen, Spenden und Zuwendungen sowie eventuellen Erträgen aus der Verwertung von Ergebnissen gemäß § 16. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenbericht vorzulegen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist im Voraus vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen. Dieser ist der Mitgliederversammlung vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen und von dieser für die neue Haushaltsperiode zu verabschieden.

(2) Anträge auf Zuweisung von Vereinsmitteln für Projekte können nur von Mitgliedern in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden. Sie müssen der Realisierung der Vereinsziele dienen und als ausführlicher Antrag unter Angabe der genauen Fragestellung und des Projektablaufs sowie der Darstellung des Bezugs zu den Vereinszielen eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit über einen Antrag, nachdem dieser im Bedarfsfall zuvor dem Wissenschaftlichen Beirat zur Begutachtung vorgelegt wurde. Die Entscheidung für eine Mittelzuweisung erfolgt in schriftlicher Form.

(3) Für die Durchführung von Projekten mit Mitteln des Vereins ist jeweils eine separate Rechtsgrundlage durch Projektvertrag, Kooperationsvertrag etc. zu schaffen, in dem die Details der Zusammenarbeit (Aufgabenverteilung, Verantwortlichkeiten, Verwertungsfragen etc.) zu regeln sind.

(4) Die Projektleiter von durch den Verein geförderten Projekten sind verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr dem Vorstand einen Bericht über den gegenwärtigen Stand ihres Projekts in schriftlicher Form vorzulegen.

(5) Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt jährlich einen Kassenprüfer. Dieser hat die Aufgabe, die Einhaltung von Haushaltsplänen, Projektverträgen, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf, wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 16 Verwertungsrechte

(1) Die nachfolgenden Regelungen für die Verwertung gelten für solche Projekte und Ergebnisse, die im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins, unter Einsatz von Vereinsmitteln oder im Rahmen solcher Vorhaben entstanden sind, für die der Verein Mittel von Dritten beschafft hat. Eventuell abweichende vertragliche Vereinbarungen im Einzelfall zwischen dem Verein und einem oder mehreren Mitgliedern gehen diesen Bestimmungen vor. Ergebnisse im Sinne dieser Regelung sind dabei urheberschutzfähige Gegenstände, patentfähige Ergebnisse, Marken, Publikationen jeder Art, Know-how und vergleichbare dem rechtlichen Schutz zugängliche Gegenstände.

(2) Für die Verwertung von Ergebnissen gelten die nachfolgenden Grundsätze:

a) An erster Stelle gelten die Verwertungsregelungen, die der Vorstand im Einzelfall festgelegt hat oder in Zuwendungsbedingungen des Sponsors enthalten sind.

b) Die an einem Projekt beteiligten Mitarbeiter sollen bei Veröffentlichungen in angemessener Weise als Autoren berücksichtigt werden. Die Festlegung der Autorenschaft und der Reihenfolge der Autoren liegt in der Hand der verantwortlichen Projektleiter. Im Konfliktfall wird die Entscheidung vom Vorstand getroffen.

c) Bei allen öffentlichen Mitteilungen ist im Falle einer Förderung eines Projekts durch den Verein darauf hinzuweisen. Sie hat in folgender Form zu erfolgen: „Das diesem Bericht zugrunde liegende Vorhaben wurde durch Mittel des Kompetenznetz Maligne Lymphome e.V., Köln (KML) gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor.“

d) Zusätzlich zum Hinweis auf die Förderung ist bei Kongressbeiträgen in Posterform das Logo des Vereins zu integrieren.

e) Bei Veranstaltungen, die vom Verein ausgerichtet werden, wird die äußere Form der Präsentationen vom Vorstand festgelegt.

f) Soweit eine Verwertung von Projektergebnissen durch den Verein erfolgen soll, sind diesem die Ergebnisse frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verwertungsrechte an den vom Verein aufgebauten KMLDatenbanken liegen ausschließlich beim Verein. Die Rechte an den Datenzulieferungen der Mitglieder zu diesen Datenbanken liegen in gleicher Weise beim Verein und den Mitgliedern, die diese Daten auch für eigene Zwecke verwerten dürfen. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, hat dies keine Auswirkungen auf die bis dahin erfolgten Zulieferungen zu den Datenbanken. Insbesondere kann das ausscheidende Mitglied keine Herausgabe oder Löschung der von ihm zugelieferten Datenbestände verlangen. Auf Wunsch wird dem ausscheidenden Mitglied eine Kopie der von ihm zugelieferten Datenbestände zur Verfügung gestellt.

(4) Bei der Verwertung von Projektergebnissen gilt § 15 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Verwertung durch die involvierten Studiengruppenleiter und Projektpartner erfolgt.

§ 17 Streitbeilegung

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verein, seinen Organen und Mitgliedern sind gütlich zu bereinigen (Schlichtung). Als Schlichtungsgremium fungiert nach § 13 Absatz 1 Satz 2 zunächst der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Ist eine Streitbeilegung nach Absatz 1 nicht erfolgversprechend oder gescheitert, ist der Ältestenrat der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) anzurufen.

§ 18 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Vereins sowie der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Bestimmungen der Satzung sind den Mitgliedern zu sammen mit der Einladung und der Tagesordnung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung (§ 11 Absatz 3) zuzusenden.

(2) Soweit dies in der Satzung vorgesehen ist, können verfahrensmäßige Einzelheiten für den Verein und seine Organe in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins sowie der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Der Verein ist ferner aufzulösen, wenn seine Mitgliederzahl unter sieben Mitglieder gesunken ist.

(3) Der zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins amtierende Vorstand ist Liquidator. Er hat die Liquidation innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Auflösung durchzuführen.

(4) Im Falle der Liquidation oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke soll das dann existierende Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zufallen, die ebenfalls eine gemeinnützige Institution der Krebsforschung ist und das Vermögen im Sinne des Vereins ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzt. Diese Entscheidung ist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu treffen.

(5) Soweit die vom Verein betriebenen Datenbanken mit personenbezogenen Daten nicht durch eine Nachfolgeorganisation im Sinne des Absatzes 4 übernommen werden, sind die personenbezogenen Daten zu löschen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Regelungen in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, lässt dies die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.

(2) Diese Satzung erhält mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung Gültigkeit. Sie ist unverzüglich danach durch den Vorstand beim Vereinsregister anzumelden. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen.

(3) Sollte es im Rahmen der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister oder bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit des Vereins bei der Finanzbehörde erforderlich werden, einzelne Bestimmungen dieser Satzung zu modifizieren oder zu ergänzen, so ist der Vorstand berechtigt, diese Änderungen vorzunehmen. Sie sind bei der nächsten Mitgliederversammlung durch diese zu genehmigen.

Köln, den 23. Juni 2009